Mit dem Hund
auf Auslandsreise Teil I:
Zoll-
und Einreisebestimmungen Hunde sind, von Ausnahmen
einmal abgesehen, gute Reisebegleiter. Die meisten
sind willige Passagiere im Auto und in öffentlichen
Verkehrsmitteln, und auch am Urlaubsort erweisen sie
sich als anpassungsfähige Feriengäste.
Warum
also nicht die schönsten Wochen des Jahres in
vierbeiniger Begleitung verbringen?
Wer
eine Auslandsreise plant, muss sich allerdings
frühzeitig mit den geltenden Einreisebestimmungen
vertraut machen, damit das gemeinsame Urlaubsvergnügen
nicht schon an der Landesgrenze ein jähes Ende findet.
In allen europäischen Ländern (Ausnahme GUS) ist eine
Tollwut-Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben. Diese
muss in der Regel mindestens 30 Tage vor Reiseantritt
erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate
(Türkei, Restjugoslawien, Kroatien, Slowenien: 6
Monate) zurückliegen. Die Tschechische und Slowakische
Republik fordern darüber hinaus eine gültige Impfung
gegen Staupe, Hepatitis und Parvovirose, für Lettland
ist zusätzlich die Leptospirose-Impfung Pflicht.
Tierärzte kennen die Impfbestimmungen und tragen in
einem Internationalen Impfpass eine Gesundheits- und
Impfbescheinigung mit allen erforderlichen Angaben für
das jeweilige Reiseland ein. In einigen Ländern muss
bei der Einreise ein amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das erst
unmittelbar vor Reiseantritt ausgestellt sein darf.
Dies gilt für Bulgarien, die Baltischen Staaten,
Griechenland, Polen, Portugal, GUS, die Slowakische
und Tschechische Republik, Türkei und Ungarn. Wer
seinen Hund nach Schweden oder Norwegen mitnehmen
möchte, muss bereits vier bis fünf Monate vor
Reiseantritt eine Einfuhrerlaubnis beim zuständigen
Konsulat beantragen. Diese Länder verlangen
umfangreiche Impfnachweise, Blutuntersuchungen, die
Bestätigung über eine durchgeführte Entwurmung sowie
eine Identitätsmarkierung durch Mikrochip oder
Tätowierung. Details können bei den örtlichen
Veterinärämtern erfragt werden. Nach Frankreich dürfen
Hunde erst ab einem Alter von vier Monaten einreisen.
Großbritannien erprobt seit dem 28. Februar 2000 eine
Neuregelung zur Mitnahme von Hunden und Katzen, die an
die Stelle des alten, sehr strengen Quarantänegesetzes
tritt, das bislang eine vierbeinige Urlaubsbegleitung
vereitelte. Zu berücksichtigen ist, dass die
Reisevorbereitungen nach England einen 6-monatigen
Vorlauf benötigen.
Die
Einzelheiten, die der Tierhalter im Rahmen dieses
einjährigen Pilotprojekts zu beachten hat, können im
Internet unter
http://www.tieraerzteverband.de
oder beim
Urlaubsservice Großbritannien Tel: 069-97 112-3,Fax:
069-97 112-444, E-Mail: gb-info@bta.org.uk abgerufen
werden.
Für ungetrübte
Urlaubsfreuden sollten neben den gesetzlichen
Vorschriften noch einige tierärztliche Ratschläge
Beachtung finden:
in vielen
Urlaubsländern ist die Infektionsgefahr für Staupe und
Parvovirose noch weitaus größer als in Deutschland.
Die rechtzeitige Impfung - auch wenn sie nicht
gesetzlich vorgeschrieben ist - schützt den Hund vor
Ansteckung am Urlaubsort und zuhause. In einigen
südeuropäischen Ländern (z.B. Frankreich, Italien,
Griechenland, Portugal, aber auch Ungarn und
Südschweiz) können durch Zeckenbisse und stechende
Sandfliegen verschiedene Erreger auf den Hund
übertragen werden, die schwere, unter Umständen
tödlich verlaufende Infektionskrankheiten auslösen
können. Eine Vorsorge gegen Zecken- und Flohbefall ist
hier besonders wichtig. Zeigt der Hund nach dem Urlaub
oder auch längere Zeit danach ein verändertes
Verhalten, schlechtes Allgemeinbefinden oder
Hautveränderungen, kann der Weg zum Tierarzt mit dem
Hinweis auf die vorangegangene Reise lebensrettend
sein.
Quelle:
BPT-Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V.,
01.02.2002,
www.tieraerzteverband.de