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Mit dem Hund auf Auslandsreise Teil I:
Zoll- und Einreisebestimmungen
Hunde sind, von Ausnahmen einmal abgesehen, gute Reisebegleiter. Die meisten
sind willige Passagiere im Auto und in öffentlichen Verkehrsmitteln, und auch am
Urlaubsort erweisen sie sich als anpassungsfähige Feriengäste.
Warum also nicht die schönsten
Wochen des Jahres in vierbeiniger Begleitung verbringen?
Wer eine Auslandsreise plant,
muss sich allerdings frühzeitig mit den geltenden Einreisebestimmungen vertraut
machen, damit das gemeinsame Urlaubsvergnügen nicht schon an der Landesgrenze
ein jähes Ende findet. In allen europäischen Ländern (Ausnahme GUS) ist eine
Tollwut-Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben. Diese muss in der Regel
mindestens 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12
Monate (Türkei, Restjugoslawien, Kroatien, Slowenien: 6 Monate) zurückliegen.
Die Tschechische und Slowakische Republik fordern darüber hinaus eine gültige
Impfung gegen Staupe, Hepatitis und Parvovirose, für Lettland ist zusätzlich die
Leptospirose-Impfung Pflicht. Tierärzte kennen die Impfbestimmungen und tragen
in einem Internationalen Impfpass eine Gesundheits- und Impfbescheinigung mit
allen erforderlichen Angaben für das jeweilige Reiseland ein. In einigen Ländern
muss bei der Einreise ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt
werden, das erst unmittelbar vor Reiseantritt ausgestellt sein darf. Dies gilt
für Bulgarien, die Baltischen Staaten, Griechenland, Polen, Portugal, GUS, die
Slowakische und Tschechische Republik, Türkei und Ungarn. Wer seinen Hund nach
Schweden oder Norwegen mitnehmen möchte, muss bereits vier bis fünf Monate vor
Reiseantritt eine Einfuhrerlaubnis beim zuständigen Konsulat beantragen. Diese
Länder verlangen umfangreiche Impfnachweise, Blutuntersuchungen, die Bestätigung
über eine durchgeführte Entwurmung sowie eine Identitätsmarkierung durch
Mikrochip oder Tätowierung. Details können bei den örtlichen Veterinärämtern
erfragt werden. Nach Frankreich dürfen Hunde erst ab einem Alter von vier
Monaten einreisen. Großbritannien erprobt seit dem 28. Februar 2000 eine
Neuregelung zur Mitnahme von Hunden und Katzen, die an die Stelle des alten,
sehr strengen Quarantänegesetzes tritt, das bislang eine vierbeinige
Urlaubsbegleitung vereitelte. Zu berücksichtigen ist, dass die
Reisevorbereitungen nach England einen 6-monatigen Vorlauf benötigen.
Die Einzelheiten, die
der Tierhalter im Rahmen dieses einjährigen Pilotprojekts zu beachten hat,
können im Internet unter
http://www.tieraerzteverband.de
oder beim
Urlaubsservice Großbritannien Tel: 069-97 112-3,Fax: 069-97 112-444, E-Mail:
gb-info@bta.org.uk abgerufen werden.
Für ungetrübte Urlaubsfreuden sollten
neben den gesetzlichen Vorschriften noch einige tierärztliche Ratschläge
Beachtung finden:
in vielen Urlaubsländern ist die Infektionsgefahr für Staupe und
Parvovirose noch weitaus größer als in Deutschland. Die rechtzeitige Impfung -
auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist - schützt den Hund vor
Ansteckung am Urlaubsort und zuhause. In einigen südeuropäischen Ländern (z.B.
Frankreich, Italien, Griechenland, Portugal, aber auch Ungarn und Südschweiz)
können durch Zeckenbisse und stechende Sandfliegen verschiedene Erreger auf den
Hund übertragen werden, die schwere, unter Umständen tödlich verlaufende
Infektionskrankheiten auslösen können. Eine Vorsorge gegen Zecken- und
Flohbefall ist hier besonders wichtig. Zeigt der Hund nach dem Urlaub oder auch
längere Zeit danach ein verändertes Verhalten, schlechtes Allgemeinbefinden oder
Hautveränderungen, kann der Weg zum Tierarzt mit dem Hinweis auf die
vorangegangene Reise lebensrettend sein.
Quelle: BPT-Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V., 01.02.2002,
www.tieraerzteverband.de
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